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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 15 W 30/01
Rechtsgebiete: KostO, BNotO
Vorschriften:
KostO § 150 Nr. 2 | |
BNotO § 21 Abs. 1 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 30/01 OLG Hamm
In der Notarkostensache
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 20. September 2001 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 17. Januar 2001 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 20.00 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Engelhardt und Christ
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 174,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Rahmen der Erteilung einer Löschungsbewilligung der bescheinigte Rechtsanwalt als amtlich bestellter Vertreter des zu 2) beteiligten Notars in der UR-Nr., dass die im Grundbuch verzeichnete Grundpfandrechtsgläubigerin, die in aufgegangen ist in der Firma.
Mit seiner - im Laufe des Verfahrens berichtigten - Kostenberechnung vom 24.07.2000 machte der Beteiligte zu 2) unter anderem eine Gebühr nach § 150 Nr. 2 KostO in Höhe von 200,00 DM geltend. Nach seiner Ansicht steht ihm ein Gebührenanspruch in dieser Höhe zu, da er bzw. sein Vertreter zur Erstellung der Bescheinigung in vier verschiedene Handelsregister habe Einsicht nehmen bzw. beglaubigte Registerauszüge habe bearbeiten müssen.
Die Beteiligte zu 1) vertritt dagegen den Standpunkt, die Gebühr des § 150 Nr. 2 KostO dürfe nur einmal erhoben werden und hat deshalb Beschwerde bei dem Landgericht eingelegt.
Die Präsidentin des Landgerichts kommt in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2000 zu dem Ergebnis, die Gebühr des § 150 Nr. 2 KostO sei zweimal entstanden, weil die inhaltlichen Voraussetzungen des § 150 Nr.2 KostO nur zweimal vorlägen. Die Gebühr dürfe nur dann erhoben werden, wenn urkundsersichtlich sei, dass der Notar aufgrund eigener vorheriger Einsichtnahme in das Handelsregister oder in eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisters die Bescheinigung ausgestellt habe und er den Tag der Einsichtnahme oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung angebe. In der UR-Nr., treffe dies nur auf die Einsichtnahme in die Handelsregister des Amtsgerichts Blatt und zu.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.12.2000 die Kostenberechnung abgeändert und dem Notar eine Gebühr nach § 150 Nr.2 KostO in Höhe von 50,00 DM zuerkannt; die weitere Beschwerde hat es zugelassen.
Gegen diese ihm am 09.01.2001 zugestellte Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Notars mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner Kostenberechnung, die er mit einem bei dem Landgericht am 18.01.2001 eingegangenen Schriftsatz vom Vortag eingelegt hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, daß das Landgericht die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zulässigen Beschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen.
Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
1)
Das Landgericht hat im Kern ausgeführt: Schon der Wortlaut des § 150 Nr.2 KostO spreche dafür, dass die Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung unabhängig davon anfalle, in wieviel Register der Notar habe Einsicht nehmen müssen, um die Bescheinigung auszustellen. Soweit sich der Notar darauf berufe, dass mit der Festgebühr von 50,00 DM seine Mühewaltung nicht ausreichend abgegolten werde, wenn er in vier Register Einsicht nehmen müsse, sei dieses Argument nicht stichhaltig. Wie sich aus §§ 141, 35 KostO ergebe, umfasse die für ein Geschäft bestimmte Gebühr die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Notars einschließlich der Nebengeschäfte. Mit der Gebühr werde also die gesamte Mühewaltung eines Notars abgegolten unabhängig von der Frage, welcher Aufwand im Einzelfall entstanden sei. Die Kammer verkenne nicht, dass im vorliegenden Fall die Bescheinigung nur habe erstellt werden können, wenn der Beteiligte zu 2) bzw. sein Vertreter im Amt Einsicht in fünf Handelsregister genommen habe bzw. fünf Handelsregisterauszüge habe durcharbeiten müssen. Nach allgemeinem Sprachverständnis setze das Erteilen der Bescheinigung auch voraus, dass der Beteiligte zu 2) bzw. sein Vertreter im Amt als diejenigen, die die Bescheinigung ausstellten, sich die Gewissheit über den Sachverhalt durch die Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon verschafft haben. Dieser Umstand rechtfertige es jedoch nicht, entgegen dem Wortlaut des § 150 Ziffer 2 KostO darauf abzustellen, in wie viele Register bzw. beglaubigte Abschriften hiervon der Notar Einsicht habe nehmen müssen, um eine Bescheinigung auszustellen. Aus Sicht der Kammer sei es sachgerecht, streng nach dem Wortlaut des § 150 KostO auf die Zahl der Bescheinigungen abzustellen und nicht etwa auf die Registereinsichten oder die Anzahl der in der Urkunde bescheinigten rechtserheblichen Tatsachen. Dies gebiete im Übrigen auch der Grundsatz, dass die Kostenordnung als ein Gesetz, das dem Bürger Gebühren und Auslagenersatz auferlege, eng auszulegen sei.
2)
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Nach § 150 Nr. 2 KostO erhält der Notar für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der BNotO eine Gebühr von 50,00 DM. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Notare zuständig, Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben; nach § 21 Abs.3 BNotO darf der Notar die Urkunde nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewissheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss.
Die für das in § 150 Nr.2 KostO besonders geregelte Geschäft bestimmte Gebühr umfasst die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit einschließlich etwaiger Nebengeschäfte (§ 35 KostO). Die Erteilung einer Bescheinigung setzt nach allgemeinem Sprachverständnis voraus, dass sich der Notar eine eigene Kenntnis von dem bescheinigten Sachverhalt [in einer dem § 21 Abs.3 BNotO entsprechenden Weise] verschafft. Die Schaffung der Kenntnis ist deshalb Teil der auf das geregelte Geschäft zu verwendenden Tätigkeit (Senat DNotZ 1989, 715 = JurBüro 1989, 660 = JMBI NRW 1989, 85). Gegenstand der Vergütung nach § 150 KostO ist nicht die Einsichtnahme in ein Register, sondern die Erstellung einer Bescheinigung. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, in wie viele Register der Notar Einsicht nehmen oder wie viele Registerauszüge er auswerten muss, um die eine Bescheinigung zu erstellen (vgl. auch Rohs-Wedewer, KostO, 2.Aufl., § 150 Rn.8).
Da der Notar nur eine Bescheinigung darüber ausstellen musste, dass die Löschungsbewilligung vom Rechtsnachfolger der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigerin stammt, steht ihm die beanspruchte Gebühr nach § 150 Ziffer 2 KostO nur einmal zu. Das Landgericht hat die Kostenberechnung vom 24.07.2000 daher zu Recht abgeändert.
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 131 Abs. 2, 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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